Art. 24 BayRG - Rechtsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-1-S
Der Bayerische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Bayerischen Rundfunks die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, dem Bayerischen Rundfunk im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.