§ 42 SHBesG - Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßigen Angestellten
- 1.
den Rahmen dieses Gesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und
- 2.
alle sonstigen Geldzuwendungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 erlassene Verordnung gilt entsprechend.