§ 12 SenG - Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
- Amtliche Abkürzung
- SenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Die Mitglieder des Senats erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres Amtssitzes Reisekostenvergütung, für Umzüge, die infolge der Wahl oder der Beendigung des Amtes erforderlich werden, Umzugskostenvergütung und für getrennte Haushaltsführung Trennungsentschädigung nach den für unmittelbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Beim Vorliegen besonderer Mehraufwendungen kann die Trennungsentschädigung im Einzelfall vom Senat abweichend von den in Satz 1 genannten Bestimmungen festgesetzt werden.
(2) Die nach Absatz 1 zu zahlenden Vergütungen werden in Höhe der in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Sätze gewährt.