§ 63 HSG LSA - Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
1Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Beschlüsse zu Grundsatz- und Personalangelegenheiten dürfen nur behandelt werden, wenn die wesentlichen Elemente eines Antrages zur Beschlussfassung rechtzeitig mit der Einladung bekannt gegeben werden. 4Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. 5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums.