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§ 63 HSG LSA - Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zu Grundsatz- und Personalangelegenheiten dürfen nur behandelt werden, wenn die wesentlichen Elemente eines Antrages zur Beschlussfassung rechtzeitig mit der Einladung bekannt gegeben werden. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums.