Anlage 1 JKG - Anlage (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Thüringer Justizkostengesetz
Redaktionelle Abkürzung
JKG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
34-1
Nr.GegenstandGebühren
1Feststellungserklärung nach § 1059a Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches25 bis 375 Euro
2Entscheidung nach der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 6 SchuVVO) 400 Euro
2.2Erteilung von Abdrucken0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben.
3Hinterlegungssachen
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 7,50 bis 250 Euro
3.2Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung7,50 Euro
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben.
3.3Zurückweisung der Beschwerde7,50 bis 250 Euro
3.4Zurücknahme der Beschwerde7,50 bis 60 Euro
4Vereidigung, Ermächtigung
4.1Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern25 bis 150 Euro
4.2Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind25 bis 150 Euro