Anlage 1 JKG - Anlage (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Justizkostengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JKG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 25 bis 375 Euro |
2 | Entscheidung nach der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 6 SchuVVO) | 400 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben. | ||
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 7,50 bis 250 Euro |
3.2 | Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung | 7,50 Euro |
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. | ||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 7,50 bis 250 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 7,50 bis 60 Euro |
4 | Vereidigung, Ermächtigung | |
4.1 | Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern | 25 bis 150 Euro |
4.2 | Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind | 25 bis 150 Euro |