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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 20 SVG - Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-12

1Übergangsbeihilfe erhalten

  1. 1.

    Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

    1. a)

      wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder

    2. b)

      wegen Dienstunfähigkeit,

  2. 2.

    Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

2Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

  1. 1.

    ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro

    1. a)

      für die Ehegattin oder den Ehegatten oder

    2. b)

      für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

  2. 2.

    ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro

    1. a)

      für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

    2. b)

      für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.

4Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 5§ 19 Absatz 8 gilt entsprechend.