§ 19 SVG - Übergangsbeihilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-12
(1) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. 3§ 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit von
1. | weniger als 18 Monaten | das 1,5fache, |
---|---|---|
2. | 18 Monaten und weniger als 2 Jahren | das 1,8fache, |
3. | 2 und weniger als 4 Jahren | das 2fache, |
4. | 4 und weniger als 5 Jahren | das 4fache, |
5. | 5 und weniger als 6 Jahren | das 4,5fache, |
6. | 6 und weniger als 7 Jahren | das 5fache, |
7. | 7 und weniger als 8 Jahren | das 5,5fache, |
8. | 8 und weniger als 9 Jahren | das 6fache, |
9. | 9 und weniger als 10 Jahren | das 6,5fache, |
10. | 10 und weniger als 11 Jahren | das 7fache, |
11. | 11 und weniger als 12 Jahren | das 7,5fache, |
12. | 12 und weniger als 13 Jahren | das 8fache, |
13. | 13 und weniger als 14 Jahren | das 8,5fache, |
14. | 14 und weniger als 15 Jahren | das 9fache, |
15. | 15 und weniger als 16 Jahren | das 9,5fache, |
16. | 16 und weniger als 17 Jahren | das 10fache, |
17. | 17 und weniger als 18 Jahren | das 10,5fache, |
18. | 18 und weniger als 19 Jahren | das 11fache, |
19. | 19 und weniger als 20 Jahren | das 11,5fache und |
20. | 20 und mehr Jahren | das 12fache |
der Dienstbezüge des letzten Monats. 2§ 16 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(3) 1Für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaberinnen und Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. 2Bei Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.
(4) 1Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. 2Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. 3Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.
(5) 1Inhaberinnen und Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist. 2Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
(7) 1Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, die oder der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die der oder dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt ihres oder seines Todes ihr oder sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 2Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. 3Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Soldatin auf Zeit oder den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(9) § 66 Absatz 2 gilt entsprechend.