§ 18 ÖGDG NRW - Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2120
Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsfachberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Die Meldeverpfiichtung richtet sich nach dem Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) in der jeweils geltenden Fassung.