§ 18 ÖGDG NRW - Erfassung und Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2120
(1) Wer einen nichtakademischen Heilberuf selbstständig ausüben möchte oder Angehörige dieses Berufes beschäftigen möchte, hat die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für Dienstleistende nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG, die zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen von einem europäischen Staat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes wechseln. Bei einem erstmaligen Wechsel ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde die voraussichtliche Dauer vor Aufnahme der Dienstleistung schriftlich zu melden. Danach ist die Meldung einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Melde- und Nachprüfungsverfahren nach Absatz 1 und 2 zu regeln.
(4) Die untere Gesundheitsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung eines nichtakademischen Heilberufes und zur Führung von Berufsbezeichnungen zu überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.