ÖGDG NRW,NW - Öffentlicher Gesundheitsdienst-Gesetz NRW

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2120

Vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erstes Kapitel
Ziele, Grundsätze, Aufgaben
Stellung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Gesundheitswesen1
Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes2
Zusammenarbeit und Koordination3
Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung4
Träger5
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde6
Zweites Kapitel
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen
Erster Abschnitt
Gesundheitsförderung, Prävention, Gesundheitsschutz
Grundsatz7
Mitwirkung an Planungen8
Gesundheitsschutz, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen9
Umweltmedizin10
Schwangeren- und Mütterberatung11
Kinder- und Jugendgesundheit12
Kinder- und Jugendzahngesundheit13
Zweiter Abschnitt
Gesundheitshilfe
Grundsatz14
Besondere Beratungsangebote15
Menschen mit Behinderungen, psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke16
Dritter Abschnitt
Dienste der Qualitätssicherung
Hygieneüberwachung17
Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens18
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten19
Arzneimittelüberwachung und Sozialpharmazie20
Vierter Abschnitt
Kommunale Gesundheitsberichterstattung
Kommunaler Gesundheitsbericht21
Fünfter Abschnitt
Leitung und Organisation
Fachkräfte und medizinische Leitung22
Koordination23
Kommunale Gesundheitskonferenz24
Drittes Kapitel
Landesgesundheitsberichterstattung, Landesgesundheitskonferenz, Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
Landesgesundheitsberichterstattung25
Landesgesundheitskonferenz26
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen27
Viertes Kapitel
Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen von Rechten
Befugnisse und Pflichten28
Ermächtigungen29
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes30

Artikel 3 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 6, Erstes Kapitel - Ziele, Grundsätze, Aufgaben

§ 2 ÖGDG NRW - Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche, in der Wirksamkeit und Qualität dem allgemein anerkannten Stand der gesundheitswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Bevölkerung. Hierbei berücksichtigt er auch das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe, kulturelle Hintergründe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern. Zuständigkeiten anderer gesetzlich verpflichteter Handlungsträger im Gesundheitswesen bleiben unberührt.

(2) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind hierbei insbesondere

  1. 1.

    die Beobachtung, Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit,

  2. 2.

    der Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung, die Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und die Hinwirkung auf ihre angemessene gesundheitliche Versorgung; dies gilt insbesondere für sozial schwache und besonders schutzbedürftige Personen,

  3. 3.

    die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Hygiene,

  4. 4.

    die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln, Blut, Blutprodukten, Medizinprodukten, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen und die Aufklärung der Bevölkerung über Nutzen und Risiken des Arzneimittelkonsums,

  5. 5.

    die Aufklärung der Bevölkerung und Beratung der Behörden in Fragen der Gesundheit und die Stellungnahmen zu Maßnahmen und Planungen anderer Verwaltungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,

  6. 6.

    die Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.

(4) Neue Formen der Aufgabenwahrnehmung sowie neue Organisationsformen können in Modellen erprobt werden. Dabei sollen auch die Fragen einer verstärkten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Interessenvertretungen von Patientinnen und Patienten sowie einer besseren Erreichbarkeit insbesondere nichtdeutscher Bevölkerungsgruppen einbezogen werden.

§ 3 ÖGDG NRW - Zusammenarbeit und Koordination

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2120

Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, insbesondere mit den Trägern medizinisch-sozialer Einrichtungen, den Kostenträgern, den Trägern von Hilfeeinrichtungen einschließlich der Einrichtungen für Gewaltopfer, den Selbsthilfegruppen sowie den Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes zusammen. Er wirkt auf eine bedarfsgerechte gegenseitige Information und Koordination ihrer gesundheitlichen Maßnahmen und Leistungen hin. Er regt Maßnahmen der vorrangig zur Leistung Verpflichteten an.