§ 5 KreuzG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KreuzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 910-1
(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für das Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.
(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.