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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 73 HochSchG - Hochschulkuratorium

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Für mehrere Hochschulen einer Region soll jeweils ein Regionales Kuratorium gebildet werden, das deren Verbindung mit gesellschaftlichen Kräften dient, die Interessen der beteiligten Hochschulen in der Öffentlichkeit unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die beteiligten Hochschulen fördert. Das Regionale Kuratorium soll an der Entwicklung der beteiligten Hochschulen in ihrer Region mitwirken und kann zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere zur Profilbildung, Entwicklungsplanung und Kooperation der Hochschulen und zu ihrer Verankerung in der Region, zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis, zur hochschulischen Weiterbildung und zu Organisationsangelegenheiten Stellung nehmen. Beteiligt sich eine Hochschule der Region zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einer Einrichtung, die insbesondere dem Transfer von Forschungsergebnissen oder der Weiterbildung dient, soll ein Mitglied des Regionalen Kuratoriums in ein Gremium dieser Einrichtung entsandt werden.

(2) Ein Regionales Kuratorium besteht aus vom Landtag gewählten und aus vom fachlich zuständigen Ministerium sowie von den beteiligten Hochschulen vorgeschlagenen Mitgliedern. Das Nähere regeln die Grundordnungen der beteiligten Hochschulen übereinstimmend; dabei soll ein Verhältnis der verschiedenen Mitglieder sichergestellt werden, das dem in Absatz 5 Satz 2 genannten entspricht. Mitglieder eines Regionalen Kuratoriums dürfen nicht Mitglieder der beteiligten Hochschulen oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein. Die gewählten und vorgeschlagenen Mitglieder werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für die Dauer der Amtszeit des Kuratoriums berufen. Zu den Sitzungen werden das fachlich zuständige Ministerium, das Präsidium und die Hochschulratsvorsitzenden der beteiligten Hochschulen eingeladen.

(3) Die Amtszeit eines Regionalen Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit als Mitglied eines Regionalen Kuratoriums ist ehrenamtlich. Jedes Regionale Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Ein Regionales Kuratorium kann auch länderübergreifend gebildet werden. In diesem Fall sollen die in einer Kooperationsvereinbarung der beteiligten Hochschulen zu treffenden Bestimmungen den Vorgaben der Absätze 2 und 3 so weit wie möglich entsprechen; dies gilt insbesondere für die Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1.

(5) Sofern in einer Region mit mehreren Hochschulen kein Regionales Kuratorium gebildet wird oder eine der Hochschulen einer Region sich nicht an diesem beteiligt, wird für die betreffenden Hochschulen oder die betreffende Hochschule jeweils ein eigenes Kuratorium gebildet. In diesem Fall besteht das Kuratorium aus 13 Mitgliedern, von denen drei Mitglieder vom Landtag gewählt, drei vom fachlich zuständigen Ministerium und sieben von der Hochschule vorgeschlagen werden. Die Absätze 1 und 2 Satz 3 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Grundordnung.