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  • ab 01.09.1980 (außer Kraft)

§ 20 LbV - Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Amtliche Abkürzung
LbV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-2-1-2-F

1Entsprechen die Leistungen des Beamten während des Vorbereitungsdienstes nicht den für seine Laufbahn zu stellenden Anforderungen, ist aber anzunehmen, dass er sich für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung eignet, so kann er mit seiner Zustimmung in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn übernommen werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. 2Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den in der niedrigeren Laufhahn abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 3Das Gleiche gilt für Beamte, die die Anstellungsprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholungsprüfung verzichten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).