§ 20 LbV - Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
- Amtliche Abkürzung
- LbV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-1-2-F
1Entsprechen die Leistungen des Beamten während des Vorbereitungsdienstes nicht den für seine Laufbahn zu stellenden Anforderungen, ist aber anzunehmen, dass er sich für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung eignet, so kann er mit seiner Zustimmung in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn übernommen werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. 2Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den in der niedrigeren Laufhahn abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 3Das Gleiche gilt für Beamte, die die Anstellungsprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholungsprüfung verzichten.