§ 15 LbV - Grundsätze (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
- Amtliche Abkürzung
- LbV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-1-2-F
(1) 1Die Einstellung der Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst richtet sich nach dem Leistungsgrundsatz (§ 2). 2Auf die Einstellung besteht kein Rechtsanspruch, soweit der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. 3Besondere gesetzliche Vorschriften, die eine bevorzugte Einstellung bestimmter Gruppen von Bewerbern vorsehen, sind zu beachten.
(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.