§ 55 SächsSchiedsGütStG - Kreis möglicher Gütestellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchiedsGütStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-13
Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können Vereinigungen, bei diesen bestehende Einrichtungen und natürliche Personen anerkannt werden.