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§ 55 SächsSchiedsGütStG - Kreis möglicher Gütestellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchiedsGütStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-13

Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können Vereinigungen, bei diesen bestehende Einrichtungen und natürliche Personen anerkannt werden.