§ 55 SchiedsStG - Fortbestand der Schiedsstellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz - SächsSchiedsStG)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsStG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-13
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsstellen bestehen mit den bisherigen Bezirken fort, soweit die Gemeinde keine abweichenden Regelungen trifft.