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§ 55 SchiedsStG - Fortbestand der Schiedsstellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz - SächsSchiedsStG)
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsStG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-13

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsstellen bestehen mit den bisherigen Bezirken fort, soweit die Gemeinde keine abweichenden Regelungen trifft.