Versionsverlauf

§ 56 SächsSchiedsGütStG - Anerkennungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchiedsGütStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-13

(1) Eine natürliche Person wird als Gütestelle anerkannt, wenn

  1. 1.
    sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet ist;
  2. 2.
    sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt;
  3. 3.
    sie nicht unter Betreuung steht;
  4. 4.
    sie nicht durch eine sonstige, nicht unter Nummer 3 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist;
  5. 5.
    sie Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreibt;
  6. 6.
    sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist;
  7. 7.
    die Verfahrensordnung den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspricht und
  8. 8.
    eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 59) besteht.

(2) Eine Vereinigung oder deren Einrichtung wird als Gütestelle anerkannt, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 vorliegen und

  2. 2.

    gewährleistet ist, dass die von ihr bestellte Schlichtungsperson

    1. a)

      die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt,

    2. b)

      im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist,

    3. c)

      für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestellt ist und

    4. d)

      nur abberufen werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtungstätigkeit nicht mehr erwarten lassen oder sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.