§ 39 LehrBildG - Studienseminare und Ausbildungsschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Pädagogische Ausbildung erfolgt
- 1.
an Studienseminaren für
- a)
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,
- b)
Gymnasien,
- c)
berufliche Schulen,
- 2.
an Ausbildungsschulen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das Studienseminar, die Arbeitsplanung, das Seminarprogramm und die pädagogische Ausbildung. Sie oder er leitet das Studienseminar nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Weisungen des Kultusministeriums und des Amtes für Lehrerbildung und den Beschlüssen des Seminarrats. Im Verhinderungsfall tritt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter an ihre oder seine Stelle. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars nimmt Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr.
(3) Den Studienseminaren werden vom Amt für Lehrerbildung Ausbildungsschulen zugeordnet.