§ 39 HLbG - Studienseminare und Ausbildungsschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die pädagogische Ausbildung erfolgt
- 1.
an Studienseminaren für
- a)
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,
- b)
Gymnasien,
- c)
berufliche Schulen,
- 2.
an Ausbildungsschulen.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das Studienseminar. 2Sie oder er verantwortet die pädagogische Ausbildung sowie die Organisation und Personalentwicklung des Studienseminars und nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr.
(3) Die Ausbildungsbehörde ordnet den Studienseminaren Ausbildungsschulen zu.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)