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  • ab 09.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 20 StVZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Redaktionelle Abkürzung
StVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
92

(1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

  1. 1.

    den Eintrag in die Fahrzeugpapiere nach § 1 Satz 1 Nummer 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171) in der jeweils geltenden Fassung und

  2. 2.

    die Ausgabe der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nummer 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO.

(2) Örtlich zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 1 Nummer 2 ihren oder seinen Wohnsitz im Ausland, ist jede Kreisordnungsbehörde zuständig.