§ 16 LWG - Rechtsnachfolge
(zu § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
Der Übergang einer Erlaubnis oder einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich bei der Gewässerbenutzung um eine nach dem Abwasserabgabengesetz zu veranlagende Einleitung von Abwasser oder eine Entnahme von Wasser mit mehr als 3 000 Kubikmetern im Jahr handelt. Die Änderung des Rechtsinhabers ist von der zuständigen Behörde in das Wasserbuch einzutragen.