Anlage II HBesG - Besoldungsordnung W
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
ERSTER TEIL
Vorbemerkungen
1. Zuordnung von Hochschullehrämtern
1Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zugeordnet.
2. Zuordnung von Leitungsfunktionsämtern
1Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Fachhochschulen werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Fachhochschulen und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. 2Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. 3Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.
3. Zulagen
(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. 4Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben (§ 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.
4. Dienstbezüge für Professorinnen als Richterinnen und Professoren als Richter
1Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.
ZWEITER TEIL
Besoldungsordnung W
1Juniorprofessorin 1
1Juniorprofessor 1
Nach § 64 des Hessischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
1Professorin 1
an einer Fachhochschule -
1Professor 1
an einer Fachhochschule -
1Professorin an einer Kunsthochschule 1
1Professor an einer Kunsthochschule 1
1Universitätsprofessorin 1
1Universitätsprofessor 1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
1Professorin 1
- an einer Fachhochschule -
1Professor 1
- an einer Fachhochschule -
1Professorin an einer Kunsthochschule 1
1Professor an einer Kunsthochschule 1
1Universitätsprofessorin 1
1Universitätsprofessor 1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Besoldungsgruppe W L1
1Kanzlerin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
1Kanzler der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
1Kanzlerin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
1Kanzler der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
1Kanzlerin der Hochschule Darmstadt
1Kanzler der Hochschule Darmstadt
1Kanzlerin der Fachhochschule Frankfurt am Main
1Kanzler der Fachhochschule Frankfurt am Main
1Kanzlerin der Hochschule Fulda
1Kanzler der Hochschule Fulda
1Kanzlerin der Hochschule Geisenheim
1Kanzler der Hochschule Geisenheim
1Kanzlerin der Technischen Hochschule Mittelhessen
1Kanzler der Technischen Hochschule Mittelhessen
1Kanzlerin der Hochschule RheinMain
1Kanzler der Hochschule RheinMain
Besoldungsgruppe W L2
1Dekanin 1
als hauptamtliche Dekanin eines Fachbereichs nach § 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes
1Dekan 1
als hauptamtlicher Dekan eines Fachbereichs nach § 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes
1Kanzlerin der Technischen Universität Darmstadt
1Kanzler der Technischen Universität Darmstadt
1Kanzlerin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
1Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
1Kanzlerin der Justus Liebig-Universität Gießen
1Kanzler der Justus Liebig-Universität Gießen
1Kanzlerin der Universität Kassel
1Kanzler der Universität Kassel
1Kanzlerin der Philipps-Universität Marburg
1Kanzler der Philipps-Universität Marburg
1Präsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
1Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
1Präsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
1Präsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
1Präsidentin der Hochschule Geisenheim
1Präsident der Hochschule Geisenheim
1Vizepräsidentin der Technischen Universität Darmstadt
1Vizepräsident der Technischen Universität Darmstadt
1Vizepräsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
1Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
1Vizepräsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen
1Vizepräsident der Justus Liebig-Universität Gießen
1Vizepräsidentin der Universität Kassel
1Vizepräsident der Universität Kassel
1Vizepräsidentin der Philipps-Universität Marburg
1Vizepräsident der Philipps-Universität Marburg
1Vizepräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
1Vizepräsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
1Vizepräsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
1Vizepräsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
1Vizepräsidentin der Hochschule Geisenheim
1Vizepräsident der Hochschule Geisenheim
1Vizepräsidentin der Hochschule Darmstadt
1Vizepräsident der Hochschule Darmstadt
1Vizepräsidentin der Fachhochschule Frankfurt am Main
1Vizepräsident der Fachhochschule Frankfurt am Main
1Vizepräsidentin der Hochschule Fulda
1Vizepräsident der Hochschule Fulda
1Vizepräsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen
1Vizepräsident der Technischen Hochschule Mittelhessen
1Vizepräsidentin der Hochschule RheinMain
1Vizepräsident der Hochschule RheinMain
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich und die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe W L3
1Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt
1Präsident der Technischen Universität Darmstadt
1Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
1Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
1Präsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen
1Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen
1Präsidentin der Universität Kassel
1Präsident der Universität Kassel
1Präsidentin der Philipps-Universität Marburg
1Präsident der Philipps-Universität Marburg
1Präsidentin der Hochschule Darmstadt
1Präsident der Hochschule Darmstadt
1Präsidentin der Fachhochschule Frankfurt am Main
1Präsident der Fachhochschule Frankfurt am Main
1Präsidentin der Hochschule Fulda
1Präsident der Hochschule Fulda
1Präsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen
1Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen
1Präsidentin der Hochschule RheinMain
1Präsident der Hochschule RheinMain