Versionsverlauf

Anlage II HBesG - Besoldungsordnung W

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

ERSTER TEIL
Vorbemerkungen

1. Zuordnung von Hochschullehrämtern

1Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zugeordnet.

2. Zuordnung von Leitungsfunktionsämtern

1Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Fachhochschulen werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Fachhochschulen und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. 2Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. 3Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.

3. Zulagen

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. 4Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben (§ 64 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.

4. Dienstbezüge für Professorinnen als Richterinnen und Professoren als Richter

1Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.

ZWEITER TEIL
Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

1Juniorprofessorin 1

1Juniorprofessor 1

Nach § 64 des Hessischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

1Professorin 1

  • an einer Fachhochschule -

1Professor 1

  • an einer Fachhochschule -

1Professorin an einer Kunsthochschule 1

1Professor an einer Kunsthochschule 1

1Universitätsprofessorin 1

1Universitätsprofessor 1

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

1Professorin 1

- an einer Fachhochschule -

1Professor 1

- an einer Fachhochschule -

1Professorin an einer Kunsthochschule 1

1Professor an einer Kunsthochschule 1

1Universitätsprofessorin 1

1Universitätsprofessor 1

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Besoldungsgruppe W L1

1Kanzlerin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

1Kanzler der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

1Kanzlerin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

1Kanzler der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

1Kanzlerin der Hochschule Darmstadt

1Kanzler der Hochschule Darmstadt

1Kanzlerin der Fachhochschule Frankfurt am Main

1Kanzler der Fachhochschule Frankfurt am Main

1Kanzlerin der Hochschule Fulda

1Kanzler der Hochschule Fulda

1Kanzlerin der Hochschule Geisenheim

1Kanzler der Hochschule Geisenheim

1Kanzlerin der Technischen Hochschule Mittelhessen

1Kanzler der Technischen Hochschule Mittelhessen

1Kanzlerin der Hochschule RheinMain

1Kanzler der Hochschule RheinMain

Besoldungsgruppe W L2

1Dekanin 1

1Dekan 1

1Kanzlerin der Technischen Universität Darmstadt

1Kanzler der Technischen Universität Darmstadt

1Kanzlerin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

1Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

1Kanzlerin der Justus Liebig-Universität Gießen

1Kanzler der Justus Liebig-Universität Gießen

1Kanzlerin der Universität Kassel

1Kanzler der Universität Kassel

1Kanzlerin der Philipps-Universität Marburg

1Kanzler der Philipps-Universität Marburg

1Präsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

1Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

1Präsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

1Präsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

1Präsidentin der Hochschule Geisenheim

1Präsident der Hochschule Geisenheim

1Vizepräsidentin der Technischen Universität Darmstadt

1Vizepräsident der Technischen Universität Darmstadt

1Vizepräsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

1Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

1Vizepräsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen

1Vizepräsident der Justus Liebig-Universität Gießen

1Vizepräsidentin der Universität Kassel

1Vizepräsident der Universität Kassel

1Vizepräsidentin der Philipps-Universität Marburg

1Vizepräsident der Philipps-Universität Marburg

1Vizepräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

1Vizepräsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

1Vizepräsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

1Vizepräsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

1Vizepräsidentin der Hochschule Geisenheim

1Vizepräsident der Hochschule Geisenheim

1Vizepräsidentin der Hochschule Darmstadt

1Vizepräsident der Hochschule Darmstadt

1Vizepräsidentin der Fachhochschule Frankfurt am Main

1Vizepräsident der Fachhochschule Frankfurt am Main

1Vizepräsidentin der Hochschule Fulda

1Vizepräsident der Hochschule Fulda

1Vizepräsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen

1Vizepräsident der Technischen Hochschule Mittelhessen

1Vizepräsidentin der Hochschule RheinMain

1Vizepräsident der Hochschule RheinMain

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich und die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W L3

1Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt

1Präsident der Technischen Universität Darmstadt

1Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

1Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

1Präsidentin der Justus Liebig-Universität Gießen

1Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen

1Präsidentin der Universität Kassel

1Präsident der Universität Kassel

1Präsidentin der Philipps-Universität Marburg

1Präsident der Philipps-Universität Marburg

1Präsidentin der Hochschule Darmstadt

1Präsident der Hochschule Darmstadt

1Präsidentin der Fachhochschule Frankfurt am Main

1Präsident der Fachhochschule Frankfurt am Main

1Präsidentin der Hochschule Fulda

1Präsident der Hochschule Fulda

1Präsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen

1Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen

1Präsidentin der Hochschule RheinMain

1Präsident der Hochschule RheinMain