§ 64 HHG - Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-258
(1) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafteÜbertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe für den Fall zugesagt werden, dass sich die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat.
(2) 1Die Bewährung in Forschung und Lehre ist in einem Evaluationsverfahren unter Beteiligung externer Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler festzustellen. 2Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(3) 1Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaftenÜbertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). 2In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht an der berufenden Hochschule promoviert hat und nach der Promotion wissenschaftliche Leistungen erbracht hat; die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion darf vier Jahre nichtübersteigen. 3Die Aufgaben der Qualifikationsprofessorinnen und -professoren in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.
(4) 1Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis. 2Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 3Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. 4Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes.
(5) 1Qualifikationsprofessuren können ausnahmsweise auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. 2Für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses und die Evaluation gelten die Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(6) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 gelten für nicht staatliche Hochschulen entsprechend.