§ 25 HAuslG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- Redaktionelle Abkürzung
- HAuslG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 243-1
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.