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§ 68 ThürBG - Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

    1. a)

      der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 67 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung

    2. b)

      der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

    3. c)

      des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

  4. 4.

    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  5. 5.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fällt, hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil im Wert von mindestens 20 Deutsche Mark geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt, die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem Inkraftsetzungszeitpunkt des Artikels 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 449) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.