§ 26 VolksbegGAnrufung durch Senat oder Bürgerschaft
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht
- 1.über die Durchführung des Volksbegehrens,
- 2.ob Gesetzentwürfe nach § 6 Absatz 2 und § 18 Absätze 1 und 2 die Grenzen der Überarbeitung des ursprünglichen Gesetzentwurfs wahren.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 ist binnen fünf Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten (§ 5 Absatz 1 Satz 1), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Entwürfe (§ 6 Absatz 2, § 18 Absatz 2) zu stellen.