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§ 29a NEG - Genehmigungsbedürftige Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

(1) Soweit nicht Verfügungs- und Veränderungssperren nach anderen Gesetzen bestehen, dürfen von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an, im Falle einer Planfeststellung nach § 27 vom Beginn der Auslegung des Plans an, nur mit schriftlicher Genehmigung der Enteignungsbehörde

  1. 1.
    Grundstücke geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,
  2. 2.
    erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen des Grundstücks vorgenommen werden,
  3. 3.
    nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
  4. 4.
    genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nicht berührt.

(2) Sind nach Absatz 1 genehmigungsbedürftige Maßnahmen vor der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens oder vor dem Beginn der Auslegung des Plans zu erwarten, so kann die Enteignungsbehörde bereits nach Eingang des Enteignungsantrags anordnen, dass die Maßnahmen ihrer Genehmigung bedürfen. Die Anordnung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.

(3) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Maßnahme die Enteignung oder die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(4) § 35 Abs. 6 gilt entsprechend.