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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 31 NEG - Teileinigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

(1) Einigen sich die Beteiligten nicht in vollem Umfang, so sind § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 für die Teileinigung entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Einigung über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Teileinigung nichts anderes ergibt. Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.

(2) Die Anfechtung des Enteignungsbeschlusses ist insoweit ausgeschlossen, als ihm eine Teileinigung nach Absatz 1 Satz 1 zu Grunde liegt.