Versionsverlauf


  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 22 NEG - Vorbereitendes Verfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Amtliche Abkürzung
NEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21080010000000

(1) In den Fällen des § 2 Nr. 1 holt die Enteignungsbehörde eine Stellungnahme der Gemeinde und aller Behörden ein, deren Aufgabengebiet von der Ausführung des Vorhabens berührt wird. Sie klärt, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche Belange, insbesondere die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde, dem Vorhaben entgegenstehen.

(2) Das in Absatz 1 geregelte Verfahren entfällt, wenn ein Planfeststellungsverfahren nach anderen Gesetzen stattgefunden hat, in dem für alle Beteiligten verbindlich über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens entschieden worden ist.