§ 6 BerlHG - Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule sowie Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte erheben und speichern, soweit dies

  1. 1.

    zum Zugang, zur Durchführung des Studiums, zur Prüfung und zur Promotion,

  2. 1a.

    zur Bearbeitung der nach § 10 Absatz 6 Nummer 1a vorzulegenden Dokumente,

  3. 2.

    zur Organisation von Forschung und Studium,

  4. 3.

    für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz,

  5. 4.

    zur Evaluation von Forschung und Studium,

  6. 5.

    zur Feststellung der Eignung und Leistung von Mitgliedern der Hochschulen durch Organe, Gremien oder Kommissionen der Hochschule,

  7. 6.

    zur Benutzung von Einrichtungen der Hochschulen,

  8. 7.

    zur Durchführung von Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,

  9. 8.

    zum Einsatz von Steuerungsinstrumenten, insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen, Mittelvergabesystemen,

  10. 9.

    zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages

erforderlich ist.

(2) Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 18 und 18a erforderlich ist.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf personenbezogene Daten von

  1. 1.

    Inhabern und Inhaberinnen ausländischer akademischer Grade im Sinne des § 34a und ausländischer Professoren- und Professorinnentitel im Sinne des § 103 Absatz 3,

  2. 2.

    Berechtigten im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages,

  3. 3.

    Personen, die einen Antrag auf Ausstellung einer Urkunde nach § 131 Absatz 3 gestellt haben,

erheben und speichern, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Nutzung der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erhobenen oder gespeicherten personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.