§ 6 BerlHG - Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule sowie Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte erheben und speichern, soweit dies
- 1.zum Zugang, zur Durchführung des Studiums, zur Prüfung und zur Promotion,
- 2.zur Organisation von Forschung und Studium,
- 3.für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz,
- 4.zur Evaluation von Forschung und Studium,
- 5.zur Feststellung der Eignung und Leistung von Mitgliedern der Hochschulen durch Organe, Gremien oder Kommissionen der Hochschule,
- 6.zur Benutzung von Einrichtungen der Hochschulen,
- 7.zur Durchführung von Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
- 8.zum Einsatz von Steuerungsinstrumenten, insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen, Mittelvergabesystemen,
- 9.zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages
erforderlich ist. Dabei ist das Gebot der Datensparsamkeit zu berücksichtigen.
(2) Die Hochschulen dürfen sich untereinander und Dritte mit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, beauftragen.
(3) Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 18 und 18a erforderlich ist.
(4) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf personenbezogene Daten von
- 1.Inhabern und Inhaberinnen ausländischer akademischer Grade im Sinne des § 34a und ausländischer Professoren- und Professorinnentitel im Sinne des § 103 Abs. 3,
- 2.Berechtigten im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages,
- 3.Personen, die einen Antrag auf Ausstellung einer Urkunde nach § 131 Abs. 3 gestellt haben,
erheben und speichern, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(5) Die Nutzung der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erhobenen oder gespeicherten personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Daten verarbeitenden Stelle erforderlich ist.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.