§ 7 ThürSchulG - Gymnasium
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das Gymnasium beginnt mit der Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der Regelschule ist auch nach den Klassenstufen 5 und 6 zu ermöglichen. Der Übertritt in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit dem Realschulabschluss möglich.
(2) Voraussetzung für den Übertritt in das Gymnasium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung. Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn sie ergibt, dass der Schüler für den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn entweder bestimmte Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind oder eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt. § 17 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 ist eine dem Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung erreicht.
(4) Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden die Thüringer Oberstufe. Die Einführungsphase in Klassenstufe 10 wird im Klassenverband, die Qualifikationsphase in Klassenstufe 11 und 12 im Kurssystem unterrichtet. Der Unterricht im Kurssystem wird in halbjährlichen Kursen in Grund- und Leistungsfächern durchgeführt.
(5) Der Besuch der Oberstufe dauert in der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre; die Verweildauer kann für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein weiteres Jahr überschritten werden.
(6) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 erfolgt der Eintritt in die Qualifikationsphase. Bestandteil der Versetzung ist eine besondere Leistungsfeststellung nach zentralen Vorgaben; für Schüler mit Realschulabschluss bedarf es der besonderen Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 ist für Schüler ohne Realschulabschluss eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung erreicht.
(7) In den Spezialgymnasien für Musik und Sport kann der Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert werden. Gleiches gilt für die an einem Gymnasium gebildeten Spezialklassen für Musik.
(8) Den Spezialgymnasien für Sport können ab Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss bezogene Klassen angegliedert werden.
(9) Näheres zu den Leistungsvoraussetzungen, zum Übertrittsverfahren, zur Thüringer Oberstufe, zur besonderen Leistungsfeststellung sowie zur Erweiterung der Klassenstufen bei Spezialgymnasien und Spezialklassen wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.