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§ 8a ThürSchulG - Gemeinsamer Unterricht, Feststellungsverfahren

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Gemeinsamer Unterricht findet nach Maßgabe der vorhandenen oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen in den allgemeinen Schulen in enger Zusammenarbeit mit den Lehrern und Sonderpädagogischen Fachkräften sowie den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten statt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden zielgleich oder zieldifferent unterrichtet. Bei zielgleichem Unterricht werden die Schüler nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Lehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit es der sonderpädagogische Förderbedarf erfordert. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung werden zieldifferent unterrichtet. Lernziele und Leistungsanforderungen richten sich für diese Schüler nach denen des Bildungsgangs zur individuellen Lebensbewältigung sowie nach einem sonderpädagogischen Förderplan.

(2) Ergeben sich bei einem Schüler Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf, leitet der Schulleiter nach Einwilligung der Eltern oder auf deren Antrag hin beim zuständigen Schulamt das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Feststellungsverfahren) ein. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Anspruch des Schülers auf individuelle Förderung ohne eine sonderpädagogische Förderung nicht ausreichend entsprochen werden kann, kann das Feststellungsverfahren auch auf Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern eingeleitet werden. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erstellt der Mobile Sonderpädagogische Dienst in der Regel innerhalb von sechs Wochen ein Gutachten über das Vorliegen und die Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs (sonderpädagogisches Gutachten). Wird das Feststellungsverfahren vor Schuleintritt eingeleitet, soll dieses spätestens im zweiten Quartal des Kalenderjahres, in dem der Schuleintritt erfolgt, abgeschlossen werden. Eine angemessene Beteiligung der Schulträger der Schulen in freier Trägerschaft am Feststellungsverfahren wird sichergestellt. Wurden im frühkindlichen Bereich Entwicklungsverzögerungen festgestellt, ist präventiv die Förderung des Schülers auf der Grundlage eines pädagogischen Förderplans bereits ab Klassenstufe 1 der Schuleingangsphase verpflichtend zu sichern, so dass die prozessbegleitende Diagnostik spätestens am Ende der Schuleingangsphase abgeschlossen ist.

(3) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und nach Anhörung der Eltern legt das zuständige Schulamt unter Einbeziehung des zuständigen Schulträgers einen Lernort fest, der unter Berücksichtigung der vorhandenen oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen für die Beschulung des Schülers geeignet ist. Hierzu kann die am Schulamt installierte Steuergruppe, welche über das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nach Satz 1 berät, einbezogen werden. Den Eltern steht es frei, eine andere geeignete Schule oder eine Förderschule für den Schulbesuch des Kindes zu wählen. Wird ein geeigneter Lernort an einer allgemeinen Schule nicht ermittelt, besucht der Schüler eine Förderschule.

(4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten

  1. 1.

    zur Beschreibung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,

  2. 2.

    zur sonderpädagogischen Förderung,

  3. 3.

    zur sonderpädagogischen Ferienbetreuung sowie

  4. 4.

    zur Zusammensetzung, zur Organisation und zu den Aufgaben der Steuergruppe nach Absatz 3 Satz 2

durch Rechtsverordnung zu regeln.