§ 7 ThürSchulGGymnasium

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das Gymnasium beginnt mit der Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der Regelschule ist auch nach den Klassenstufen 5 und 6 zu ermöglichen. Der Übertritt in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums ist auch mit dem Realschulabschluss möglich.

(2) Der Schüler kann bei Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen, auf Empfehlung der Klassenkonferenz oder nach bestandener Aufnahmeprüfung an das Gymnasium übertreten; § 17 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Klassenstufen 10 bis 12 bilden die Thüringer Oberstufe. Die Einführungsphase in Klassenstufe 10 wird im Klassenverband, die Qualifikationsphase in Klassenstufe 11 und 12 im Kurssystem unterrichtet. Der Unterricht im Kurssystem wird in halbjährlichen Kursen in Grund- und Leistungsfächern durchgeführt.

(4) Der Besuch der Oberstufe dauert in der Regel drei Jahre, höchstens jedoch vier Jahre.

(5) In den Spezialgymnasien für Musik und Sport kann der Ausbildungsgang um eine Klassenstufe erweitert werden.

(6) Den Spezialgymnasien für Sport können ab Klassenstufe 7 auf den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss bezogene Klassen angegliedert werden.

(7) Näheres zu den Leistungsvoraussetzungen, zum Übertrittsverfahren, zur Thüringer Oberstufe sowie zur Erweiterung der Klassenstufen bei Spezialgymnasien und Spezialklassen wird durch Rechtsverordnung des Kultusministers geregelt.