§ 10 ThürSchulG - Ganztagsschulen, Außerunterrichtliche Angebote

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Ganztagsschulen verbinden auf der Grundlage eines Ganztagsschulkonzepts Bildung, Betreuung und pädagogische sowie sonderpädagogische Förderung zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Dabei werden insbesondere der Sozialraum und die Schule als Lern- und Lebensort im Sinne des § 2 Abs. 4 einbezogen. Ganztagsschulen können offen, teilgebunden und gebunden geführt werden. In den teil gebundenen und gebundenen Ganztagsschulen findet ein rhythmisierter Tagesablauf statt.

(2) Für Schüler der Primarstufe besteht ein Anspruch auf Förderung in einem Schulhort von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Für Schüler, die das Ganztagsangebot einer Schule in gebundener Form wahrnehmen, gilt dieser Anspruch mit dem Besuch der Schule als erfüllt; für die Ferien bleibt der Anspruch nach Satz 1 unberührt.

(3) An den Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen zur außerunterrichtlichen Bildung, Betreuung und Förderung der Schüler Schulhorte geführt werden (offene Ganztagsschulen). Diese sind organisatorisch Teil der Schule. Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig.

(4) Außerunterrichtliche Angebote werden entsprechend den personellen und sächlichen Voraussetzungen der Schule, den Bedürfnissen der Schüler und dem Wunsch der Eltern ermöglicht. Die Schule öffnet sich außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere solchen der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Unterrichtliche und außerunterrichtliche Inhalte sollen sich dabei sinnvoll ergänzen. Ein Schulförderverein kann Angebote im schulischen Leben unterstützen. Über außerunterrichtliche Angebote der Schule entscheidet die Schulkonferenz; die Durchführung erfolgt im Benehmen mit dem Schulträger. Weiterführende Schulen können auch als offene Ganztagsschulen geführt werden; Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Schulen können auf Antrag des Schulträgers nach Zustimmung der Schulkonferenz bei Bedarf als Ganztagsschulen in teilgebundener oder gebundener Form geführt werden, soweit die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Über den Antrag entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Dem Antrag ist ein geeignetes Ganztagsschulkonzept der Schule beizufügen, das auch den Bedarf der Einrichtung als Ganztagsschule begründet.

(6) In der teilgebundenen Form der Ganztagsschule besteht für Schüler, die für das Ganztagsangebot angemeldet sind, eine Teilnahmeverpflichtung an den Ganztagsangeboten für die Dauer des Schuljahres. In der gebundenen Form der Ganztagsschule ist die Teilnahme an den Ganztagsangeboten für alle Schüler verpflichtend.