§ 96 SGB IV - Allgemeines über Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2In den Fällen des § 95 ist Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers. 3Wird gegen den Bußgeldbescheid des Versicherungsträgers Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.

(2) 1Geldbußen fließen in die Kasse des Versicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.