§ 96 SGB IV - Ausstellung des Sozialversicherungsausweises

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) 1Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt den Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer Versicherungsnummer aus. 2Geringfügig Beschäftigte erhalten in entsprechender Anwendung des Rentenversicherungsrechts eine Versicherungsnummer. 3Die erstmalige Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises erfolgt auch auf eigenen Antrag.

(2) 1Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden, wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis ausgestellt. 2Eine Neuausstellung ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert haben. 3Unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben. 4Jeder Beschäftigte darf nur einen, auf seinen Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen.

(3) 1Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsausweises ist bei der in § 28i Abs. 1 bestimmten Einzugsstelle zu stellen. 2Im Zweifelsfall kann der Antrag bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Ortskrankenkasse gestellt werden. 3§ 36 des Ersten Buches gilt entsprechend. 4Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Einzugsstelle den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen.