§ 96 SGB IV - Ausstellung des Sozialversicherungsausweises
Bibliographie
- Titel
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Amtliche Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) 1Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt den Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer Versicherungsnummer aus. 2Geringfügig Beschäftigte erhalten in entsprechender Anwendung des Rentenversicherungsrechts eine Versicherungsnummer. 3Die erstmalige Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises erfolgt auch auf eigenen Antrag.
(2) 1Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden, wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis ausgestellt. 2Eine Neuausstellung ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert haben. 3Unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben. 4Jeder Beschäftigte darf nur einen, auf seinen Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen.
(3) 1Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsausweises ist bei der in § 28i bestimmten Einzugsstelle zu stellen. 2§ 36 des Ersten Buches gilt entsprechend. 3Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Einzugsstelle den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen.