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§ 59 HmbHG - Hochschulprüfungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob Studierende das Studienziel erreichen können (Aufnahme-, Eingangs- und Zwischenprüfungen), ob am Ende eines Studiengangs das Studienziel erreicht worden ist (Abschlussprüfungen) oder ob die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit nachgewiesen worden ist (Promotion, Habilitation, Konzertexamen).

(2) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Hochschulprüfungsordnung abgenommen werden.