§ 59 HmbHG - Hochschulprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob Studierende das Studienziel erreichen können (Aufnahme-, Eingangs- und Zwischenprüfungen), ob am Ende eines Studiengangs das Studienziel erreicht worden ist (Abschlussprüfungen) oder ob die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit nachgewiesen worden ist (Promotion, Habilitation, Konzertexamen).
(2) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Hochschulprüfungsordnung abgenommen werden.
(3) Wer die in einer Hochschulprüfungsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist, ist unabhängig von seiner Studienzeit zur Prüfung zuzulassen. Der Prüfungsanspruch wird für Prüfungen des Studiengangs erworben, für den die Immatrikulation gilt oder gegolten hat.