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§ 47 SchStG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat; im Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache der Beschuldigte.

(2) Kostenschuldner ist ferner

  1. 1.
    derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,
  2. 2.
    derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
  3. 3.
    hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.