§ 54 ThürLWO - Vermerk über die Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3-1
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.