§ 50 ThürLWO - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3-1
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.