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§ 51 ThürLWO - Ordnung im Wahlraum

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Amtliche Abkürzung
ThürLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3-1

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Ein Verstoß gegen geltende infektionsschutzrechtliche Regelungen stellt eine Störung dar, die den Wahlvorstand berechtigt, der störenden Person den Zugang zum Wahlraum zu verwehren oder sie aus dem Wahlraum zu verweisen. Die störende Person kann nach der Verwehrung des Zutritts oder der Verweisung aus dem Wahlraum wieder Zutritt erlangen, um ihr Wahlrecht auszuüben, sofern sie dabei nicht erneut Ruhe und Ordnung stört.