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  • ab 22.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 47 ThürLWO - Wahlurnen

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Amtliche Abkürzung
ThürLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3-1

(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen, ausreichend groß und derart beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.