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§ 9 SLPG - Durchführung des Raumordnungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Amtliche Abkürzung
SLPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.

(2) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens und legt Art, Umfang und Anzahl der vom Träger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen fest. Die Unterlagen sollen sich auf die Angaben beschränken, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:

  1. 1.
    Beschreibung des Vorhabens nach Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden einschließlich der vom Träger des Vorhabens eingeführten Standort- und Trassenalternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,
  2. 2.
    Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt, und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft.

Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und gesondert vorzulegen. Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Sie prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie den Verfahrensabschnitt nach Absatz 3 einleitet. Die Landesplanungsbehörde kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder sie für die Raumordnerische Beurteilung unentbehrlich sind.

(3) Die Landesplanungsbehörde beteiligt die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten Stellen, soweit diese von dem Vorhaben berührt sein können. Äußert sich ein Beteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist von höchstens einem Monat für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.

(4) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet den Träger des Vorhabens auf Verlangen über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

(5) Der Träger des Vorhabens ist im Rahmen der Durchführung des Raumordnungsverfahrens zur Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nur verpflichtet, soweit dies für das Verfahren unerlässlich ist; er ist hierauf schriftlich hinzuweisen. Informationen dieser Art dürfen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.

(6) Für Vorhaben der militärischen und zivilen Verteidigung gilt Absatz 2 nur nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes.