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§ 30 TabStG - Steuerbefreiungen

Bibliographie

Titel
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Amtliche Abkürzung
TabStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8

(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit

  1. 1.

    Tabakwaren, die

    1. a)

      zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,

    2. b)

      zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden,

    3. c)

      so hergerichtet sind, dass sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können,

    4. d)

      unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden,

    5. e)

      zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden,

    6. f)

      für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden,

    7. g)

      im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen;

  2. 2.

    Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden;

  3. 3.

    Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.

(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.

(3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer nach Absatz 3 auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Mengen und welche Tabakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind und wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten gekennzeichnet sein müssen,

  2. 2.

    das Verfahren für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 und die Einzelheiten zur Steuererklärung zu regeln.