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§ 73 BbgRiG - Geltung des Disziplinargesetzes

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 30a des Landesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. September 2024 geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.

(2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.

(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.