§ 30a LDG - Informationen an und durch die Verfassungsschutzbehörde
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
Soweit das Disziplinarverfahren Handlungen zum Gegenstand hat, die den Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder § 52 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes rechtfertigen, fragt der Dienstvorgesetzte oder die die Ermittlungen nach § 22 durchführende Stelle bei der Verfassungsschutzbehörde nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes hinsichtlich des Beamten nach, ob Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen. Hierzu übermittelt die Stelle nach Satz 1 der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit des betroffenen Beamten. Die Übermittlung nach Satz 2 erfolgt unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form. Die Verfassungsschutzbehörde teilt der Stelle nach Satz 1 die bei ihr gespeicherten Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes mit. Übermittlungsfähige Erkenntnisse über den betroffenen Beamten werden der anfragenden Stelle in Papierform mitgeteilt. Soweit keine übermittlungsfähigen Erkenntnisse über den betroffenen Beamten vorliegen, erfolgt eine entsprechende Rückantwort seitens der Verfassungsschutzbehörde unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form. Die Verfassungsschutzbehörde darf die Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die Erkenntnisse an die Stelle nach Satz 1 übermittelt wurden. Dies gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde auf Grund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen. Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Erkenntnisse werden verschlossen zu den Disziplinarakten genommen.